AGB

1. Geltung der Bedingungen
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistung gelten diese als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt. Maßgebend für die Ausführung sind die allgemeinen technischen Vorschriften für Bauleistungen der VOB, Teil C DIN 18358.

2. Angebot und Vertragsabschluss
Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und verbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Die Verkaufsangestellten des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

3. Preis
Liegen den umseitigen Preisen die Fenstermaße zugrunde, so ist der Höhenzuschlag inbegriffen. Die Angebotspreise sind Festpreise, sofern die Lieferung oder Montage innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss erfolgt. Bei Lieferung oder Montage über vier Monate nach Vertragsabschluss und wesentlicher seit dem Vertragszeitpunkt eingetretener Erhöhung der Rohstoffpreise, Löhne, Steuersätze usw. behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend anzugleichen.

4. Montage
Erfolgt die Montage im Taglohn oder werden sonstige an sich bauseits auszuführende Arbeiten von unseren Monteuren ausgeführt, so berechnen wir den vereinbarten Stundenlohn. Reise- und Wartezeiten gelten als Arbeitszeit. Die Kosten für Hin- und Rückfahrt sind vom Besteller zu vergüten. Der Besteller hat auf seine Kosten rechtzeitig die erforderlichen Vorrichtungen, Gerüste, Hilfskräfte, Baumaterial, Kraftstrom, Beleuchtung usw. zur Verfügung zu stellen.

5. Lieferung und Lieferzeit
Bezieht sich der Vertrag lediglich auf Warenlieferung ohne Montage, ist der Lieferant nur Zug um Zug gegen Bezahlung zur Lieferung verpflichtet. Im Falle der Lieferung einschließlich Montage ist der Lieferant an gleicher Weise nur zur Leistung Zug um Zug gegen Bezahlung verpflichtet, wenn der Besteller nach Vertragsabschluss die Zahlungen eingestellt hat oder sich seine Vermögenslage so wesentlich verschlechtert hat, dass vernünftigerweise ernsthaft mit einem Zahlungsausfall gerechnet werden muss. Dasselbe gilt, wenn dem Lieferanten erst nach Vertragsabschluss solche Umstände bekannt werden. Die Lieferzeiten beginnt mit der Mitteilung der technischen Details durch den Besteller bzw. mit der Möglichkeit, am Objekt das genaue Aufmaß vorzunehmen, immer vorausgesetzt, der Besteller hält die vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen ein. Die Lieferung erfolgt, falls nichts anderes ausdrücklich vereinbart, ab unserem Werk. Die Versandkosten gehen zu Lasten des Käufers. Die Ware reist und lagert auf der Baustelle jeweils auf Risiko des Bestellers. Die angegebenen Lieferfristen sind annähernd. Können Lieferfristen von uns nicht eingehalten werden, so muss schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt werden. Höhere Gewalt, Streiks und von uns nicht zu vertretende verspätete Anlieferung von Zubehörteilen und Rohstoffen geben uns wahlweise das Recht, vom Vertrag endgültig zurückzutreten oder eine angemessene von uns jeweils mitgeteilte bestimmte Verlängerung der Lieferzeit in Anspruch zu nehmen. In diesen Fällen sind gegen uns gerichtete Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.

6. Zahlung
Die Zahlung hat, falls nicht anders ausdrücklich vereinbart und vorbehaltlich der Rechte des Lieferanten gem. Ziff. 5, nach Ausführung des Auftrages, spätestens bis zu dem in der Rechnung angegebenen kalendermäßig bestimmten Datum, welches 20 Tage nach dem Rechnungsdatum liegt, rein netto zu erfolgen. Bei verspäteter oder gestundeter Zahlung werden bankmäßige Zinsen und Provisionen berechnet, ohne dass es einer vorherigen förmlichen Mahnung bedarf.

7. Aufrechnungsverbot
Gegen unsere Forderungen kann nicht aufgerechnet werden; dies gilt nicht bei einer Aufrechnung mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung.

8. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum im Sinne des erweiterten Eigentumsvorbehaltes bis zu völligen Bezahlung des Kaufpreises sowie aller Forderungen aus der gesamten Geschäftsbedingungen. Das Eigentum geht erst über, wenn auch alle in Zahlung gegebenen Wechsel oder Schecks einschließlich aller Nebenkosten beglichen sind. Verkauft der Käufer die Ware weiter, so ist dieser verpflichtet, sich das Eigentum vorzubehalten. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Ware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Er ist zur Weiterveräußerung nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb berechtigt. Die bei der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen tritt er bereits jetzt an uns ab und verpflichtet sich, auf Verlangen die Namen seiner Vertragspartner und die Beträge der Forderungen mitzuteilen.

9. Mängelrügen und Gewährleistung
Offensichtlich Mängel sind uns binnen 14 Tagen nach Lieferung oder nach Beendigung der Montage anzuzeigen, Erfolgt die Anzeige offensichtlicher Mängel nicht fristgemäß, sind wir zur Gewährleistung nicht verpflichtet. Die Gewährleistung für Lieferungen ohne Montage beträgt sechs Monate ab Lieferung, für Lieferung einschließlich Montage gem. § 13 VOB/B zwei Jahre ab Abnahme. Sowohl bei Verkäufen als auch bei von uns erbrachten Lieferungen mit Montage (Werkverträgen) haben wir anstelle der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche das Recht zur Nachbesserung. Der Käufer oder Auftraggeber kann eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Wandlung) erst dann verlangen, wenn unsere Nachbesserung fehlgeschlagen ist. Bei der Nachbesserung tragen wir alle Aufwendungen, die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlich werden, einschließlich Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Dies gilt jedoch nicht für Mehrkosten, die sich daraus ergeben, dass die gekauften Waren an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Empfängers gebracht wurden. Bei der Nachbesserung an bereits eingebauten Bauteilen haften wir nicht für zusätzliche Aufwendungen und etwaige Schäden, die dadurch entstehen, dass Bauteile für die auszuführende Nachbesserung nicht einwandfrei zugänglich sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Rolladenkasten durch Holzverkleidung, Vorhänge, Beleuchtungen oder entsprechende Behandlung durch den Maler nur schwer bzw. nicht ohne Beschädigungen zugänglich ist.

10. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig, für beide Teile hinsichtlich aller Verbindlichkeiten, die aus dem abgeschlossenen Vertrag entstehen, jeweils Rottweil. Sollte eine Bestimmung in diesem Vertrag aus irgendeinem Grunde ungültig sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.